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Uneinigkeit über Sperrstunde in Berlin
Streit um die Sperrstunde in Berlin | Foto: Pixabay

Uneinigkeit über Sperrstunde in Berlin

19. Oktober 2020

Nach den Pandemie-Lockerungen in den Sommermonaten spitzt sich die Lage in Berlin zu. Die Ansteckungszahlen steigen und Infektions-Hotspots werden regelmäßig neu ausgewiesen. Um der Ausbreitung entgegen zu wirken, beschied der Senat Anfang Oktober eine berlinweite Sperrstunde für Gastronomie, Kneipen und Bars.

Beschluss juristisch nicht rechtens

Die Sperrstunde wurde nun durch das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung am vergangenen Donnerstag für einige Restaurants und Bars in Berlin gekippt. Diese begründete das Gericht damit, dass die Sperrstunde einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielte. Zudem könne die nächtliche Schließung von Restaurants und Lokalen durch das Argument des Infektionsschutzes sich nicht allein rechtfertigen.

Gericht entschied auf wissenschaftlicher Datenbasis

Das Gericht berief sich dabei auf Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI), wonach nicht die Restaurants, Kneipen und Bars die Treiber des Infektionsgeschehens seien. Die bereits getroffenen Maßnahmen wie die Einhaltung der Hygienekonzepte und des Alkoholausschankverbots hielt das Verwaltungsgericht dagegen für angemessen.

Senat hält an Sperrstunde fest

Als Reaktion auf das Urteil legte der Berliner Senat am vergangenen Freitagnachmittag eine Beschwerde gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein. Ein erster Eilantrag des Senats gegen die Entscheidung wurde bereits durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Zusätzlich beantragte der Senat eine Zwischenverfügung, die am selben Abend vom Oberverwaltungsgericht auch abgelehnt wurde. Ziel dessen, sei eine einheitliche Behandlung aller Gastronomen und Betriebe, die nachts geöffnet haben. Auch der elf Gastronomen, die vor Gericht geklagt hatten.

Teilerfolg für die Gastronomen

Anlass für die Gerichtsentscheidung waren Eilanträge von elf Berliner Gastronomen gegen die Sperrstunde. Die aktuelle Entscheidung des Gerichts gelte allerdings nur für die elf Gastronomen. Sie können demnach ihre Lokalitäten öffnen, jedoch seien auch sie, wie alle anderen, vom Alkoholverkaufsverbot nach 23 Uhr betroffen und durch das Urteil nicht davon befreit. Darüber hinaus sind bereits Eilanträge gegen das Alkoholverkaufsverbot von Gastronomen laut des Gaststättenverbands Dehoga eingereicht worden.

Offene Entscheidung trotz fundierter Argumente

Das stärkste Argument für die Fortsetzung der nächtlichen Öffnung der Lokale ist die im Gegensatz dazu erhöhte Ansteckungsgefahr im privaten Bereich, in Alten- und Pflegeheimen, bei religiösen Veranstaltungen sowie in Krankenhäusern und am Arbeitsplatz, da dort Hygienevorschriften kaum eingehalten und durch das Ordnungsamt oder Polizei nicht überprüft werden können. Trotz solcher Argumente ist eine Entscheidung über die Beschwerde des Senats durch das Oberverwaltungsgericht noch nicht absehbar. Die Verordnung des Alkoholverkaufsverbot bleibt hingegen von dem Urteil bisher unberührt. (kk)